Ein Arzt im vertragsärztlichen Bereitschaftsdienst kann bei differentialdiagnostischen Anzeichen für eine coronare Herzerkrankung (hier: einen akuten Herzinfarkt) zur Befunderhebung (Ausschlussdiagnostik) und damit zur Einweisung des Patienten in ein Krankenhaus verpflichtet sein.
Ist der Arzt mit der Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht einverstanden, kann er innerhalbvon 4 Wochen nach Zugang des Prüfbescheides beim Prüfungsausschuss Widersprucheinlegen.
Nach einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshof beträgt die höchstzulässige Frist, innerhalb derer der aufnehmende Vertragsarzt prüfen kann, ob eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem eintretenden Vertragsarzt auf Dauer möglich ist, maximal drei Jahre.
Das OLG Karlsruhe hat am 19.11.2007 in einem Hinweis-Beschluss im Streit um die Zulässigkeit der Ausschreibungspraxis der AOK bei Arzneirabattverträgen eine neue Wende eingeleitet, indem es klargestellt hat, dass für Vergabekammern grundsätzlich keine Zuständigkeit besteht, sondern Rechtsfragen zu Arzneimittelrabatten ausschließlich vor den Sozialgerichten zu klären sind.
Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung vom 08.11.2007 (Az.: III ZR 54/07 ) zugunsten der Ärzte entschieden, dass diese auch weiterhin, wie bisher, grundsätzlich ihre Privatleistungen zum 2,3-fachen GOÄ-Regelsatz abrechnen können.