Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Gotha (Beschluss vom 22.08.2008, Az.: S 7 KA 2622/07 ER) kann der Vertragsarztsitz problemlos an den Wunschkandidaten vergeben werden:
Aufwendungen, die für potenzsteigernde Arzneimittel wie Viagra anfallen, sind nicht beihilfefähig. Dies gilt auch dann, wenn das Arzneimittel zum Ausgleich der Folgen einer schweren Erkrankung (etwa einer krebsbedingten Entfernung der Prostata) ärztlich verschrieben wurde, wie das Bundesverwaltungsgericht am 28. Mai 2008 entschieden hat.
Nach § 106 Abs. 1a SGB V berät die Prüfungsstelle im Rahmen der Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung die Vertragsärzte auf der Grundlage von Übersichten über die von ihnen im Zeitraum eines Jahres oder in einem kürzeren Zeitraum erbrachten, verordneten und veranlassten Leistungen über Fragen der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Versorgung.