Am 10.12.2007 berichteten wir, dass der BGH am 15.11.2007 den Fall einer Vertretervereinbarung für Fälle einer vorhersehbaren Verhinderung verhandelt hat (Lieb aktuell vom 10.12.2007). Das hierauf ergangene Urteil vom 20.12.2007, Az.: III ZR 144/07, liegt nunmehr vor.
Am 10.12.2007 berichteten wir, dass der BGH am 15.11.2007 den Fall einer Vertretervereinbarung für Fälle einer vorhersehbaren Verhinderung verhandelt hat (Lieb aktuell vom 10.12.2007). Das hierauf ergangene Urteil vom 20.12.2007, Az.: III ZR 144/07, liegt nunmehr vor.
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.08.2004 – 1 BvR 378/00 – ist dem Vertragsarzt die Berechtigung anzuerkennen, die einem anderen Arzt erteilte Ermächtigung zur Teilnahme an der ambulanten Versorgung anzufechten – wenn – 1. – der Status des anfechtenden Vertragsarztes Vorrang vor demjenigen des durch den Verwaltungsakt begünstigten Arztes hat und – 2. – der Anfechtende im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen wie der Begünstigte anbietet.
Der III. Zivilsenat des BGH verhandelte am 15.11.2007 den Fall eines Krankenhausarztes, der mit einem Patienten eine Wahlleistungsvereinbarung geschlossen hat, die Ausführung seiner Leistungen wegen Verhinderung infolge Urlaubs übertragen zu dürfen und gleichwohl seinen Honoraranspruch zu behalten (Aktenzeichen: III ZR 144/07).