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von Lieb Rechtsanwälte

Konkurrentenklage

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.08.2004 – 1 BvR 378/00 – ist dem Vertragsarzt die Berechtigung anzuerkennen, die einem anderen Arzt erteilte Ermächtigung zur Teilnahme an der ambulanten Versorgung anzufechten – wenn – 1. – der Status des anfechtenden Vertragsarztes Vorrang vor demjenigen des durch den Verwaltungsakt begünstigten Arztes hat und – 2. – der Anfechtende im selben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen wie der Begünstigte anbietet.