Nach einer kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshof beträgt die höchstzulässige Frist, innerhalb derer der aufnehmende Vertragsarzt prüfen kann, ob eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem eintretenden Vertragsarzt auf Dauer möglich ist, maximal drei Jahre.
Das OLG Karlsruhe hat am 19.11.2007 in einem Hinweis-Beschluss im Streit um die Zulässigkeit der Ausschreibungspraxis der AOK bei Arzneirabattverträgen eine neue Wende eingeleitet, indem es klargestellt hat, dass für Vergabekammern grundsätzlich keine Zuständigkeit besteht, sondern Rechtsfragen zu Arzneimittelrabatten ausschließlich vor den Sozialgerichten zu klären sind.
Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung vom 08.11.2007 (Az.: III ZR 54/07 ) zugunsten der Ärzte entschieden, dass diese auch weiterhin, wie bisher, grundsätzlich ihre Privatleistungen zum 2,3-fachen GOÄ-Regelsatz abrechnen können.
Nach einer Presseinformation der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) vom 25.10.2007 wird aufgrund neuer gesetzlicher Vorgaben noch in diesem Jahr auf zahlreiche bayerische Praxen eine Richtgrößenprüfung - mit teilweise immensen Regressforderungen (Anmerk. des Verf.) - zukommen. Insgesamt soll die Gesamtsumme aller potentieller Regresse für die Jahre 2003 und 2005 in Bayern bei ca. 49 Millionen Euro liegen.
Nach einer Presseinformation der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) vom 25.10.2007 wird aufgrund neuer gesetzlicher Vorgaben noch in diesem Jahr auf zahlreiche bayerische Praxen eine Richtgrößenprüfung - mit teilweise immensen Regressforderungen (Anmerk. des Verf.) - zukommen. Insgesamt soll die Gesamtsumme aller potentieller Regresse für die Jahre 2003 und 2005 in Bayern bei ca. 49 Millionen Euro liegen.