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Beweislastumkehr bei Vernachlässigung von Hygienevorschriften in der Praxis
Eine absolute Keimfreiheit in Praxen und anderen ärztlich genutzten Räumen gibt es nicht und wird es auch in Zukunft nicht geben, weshalb ein Arzt zumindest dann nicht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld haftet, wenn sich ein Patient trotz einwandfreier Hygiene in den Praxisräumen mit Bakterien ansteckt.Weiterlesen … Beweislastumkehr bei Vernachlässigung von Hygienevorschriften in der Praxis
Schadensersatz bei Diagnosefehlern
Das Oberlandesgericht München war mit einem Fall befasst, der sich im hausärztlichen Notdienst abspielt hatte. Ein 34-jähriger Mann hatte den Notdienstarzt aufgesucht und über Erbrechen, Durchfall und Schmerzen im Brustkorb geklagt. Der Arzt diagnostizierte Diarrhöe, grippalen Infekt sowie Interkostalneurologie. Später erlitt der Patient einen Atem- und Kreislaufstillstand mit der Folge von Hirnschäden. Es stellte sich heraus, dass er einen Herzinfarkt hatte. Er verklagte den Notdienstarzt wegen Behandlungsfehlers auf Schadensersatz.Praxisgebühr
Hat ein Patient seine Praxisgebühr nicht bezahlt, muss der behandelnden Arzt schriftlich mahnen. Die dem Patienten zu setzende Frist soll kalendermäßig bestimmbar sein. ( z. B. Ich fordere Sie auf, die Praxisgebühr von €°10,00 für das 3. Quartal 2007 bis spätestens 10.10.2007 zu zahlen.)Die fehlerhaft abgegebene Sammelerklärung und ihre unangenehmen Folgen
Sammelerklärung: Dem Vertragsarzt ist es gestattet, mit der jeweiligen Quartalsabrechnung eine vierteljährliche Sammelerklärung abzugeben, in welcher er zu versichern hat, dass die abgerechneten GKV-Leistungen persönlich oder durch zugelassene Vertreter, wie Urlaubsvertreter angestellte Ärzte oder Assistenten, erbracht worden sind.Weiterlesen … Die fehlerhaft abgegebene Sammelerklärung und ihre unangenehmen Folgen