Die Frage, ob im Rahmen des Chefarztvertrages die Behandlung eines Patienten durch andere Ärzte möglich ist, ohne dass der Chefarzt seinen Honoraranspruch verliert, wird nach wie vor in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich behandelt. Sie gewinnt mit der neuen „Wirtschaftlichkeitsprüfung“ seitens der PKV aktuell an Brisanz.
Die Klägerin ist Mutter eines im Dezember 2002 geborenen gesunden Sohnes. Sie verlangt von ihrem Gynäkologen, dem Beklagten, aus eigenem und aus abgetretenem Recht des Kindsvaters Ersatz des den Eltern durch die Unterhaltsverpflichtung entstandenen und noch entstehenden Schadens. Der Beklagte hatte es übernommen, der Klägerin im Januar 2002 das lang wirkende Verhütungsmittel "Implanon" zu verabreichen.
Die 2006 eingeführte Bonus-Malus-Regelung gilt für umsatzstarke Wirkstoffgruppen und soll darauf hinwirken, dass Ärzte möglichst viele preiswerte Generika verordnen. Die offiziellen Preise der Generika spiegeln bislang oftmals aufgrund bestehender Rabattverträge zwischen den Kassen und den Herstellern nicht die tatsächlichen (niedrigeren) Kosten wieder.
Eine absolute Keimfreiheit in Praxen und anderen ärztlich genutzten Räumen gibt es nicht und wird es auch in Zukunft nicht geben, weshalb ein Arzt zumindest dann nicht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld haftet, wenn sich ein Patient trotz einwandfreier Hygiene in den Praxisräumen mit Bakterien ansteckt.
Das Oberlandesgericht München war mit einem Fall befasst, der sich im hausärztlichen Notdienst abspielt hatte. Ein 34-jähriger Mann hatte den Notdienstarzt aufgesucht und über Erbrechen, Durchfall und Schmerzen im Brustkorb geklagt. Der Arzt diagnostizierte Diarrhöe, grippalen Infekt sowie Interkostalneurologie. Später erlitt der Patient einen Atem- und Kreislaufstillstand mit der Folge von Hirnschäden. Es stellte sich heraus, dass er einen Herzinfarkt hatte. Er verklagte den Notdienstarzt wegen Behandlungsfehlers auf Schadensersatz.