Nach dem jüngsten Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), Az. C-411/05, dürfte nunmehr auch die Möglichkeit genommen worden sein, durch die „Flucht in das Rechtsbehelfsverfahren“ weitere Zeitvorteile zur Nachfolgesuche zu gewinnen. Über jene Möglichkeit hatten wir noch vor Kurzem berichtet. (Lieb aktuell vom 22.10.2007)
Die Frage, ob im Rahmen des Chefarztvertrages die Behandlung eines Patienten durch andere Ärzte möglich ist, ohne dass der Chefarzt seinen Honoraranspruch verliert, wird nach wie vor in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich behandelt. Sie gewinnt mit der neuen „Wirtschaftlichkeitsprüfung“ seitens der PKV aktuell an Brisanz.
Die Klägerin ist Mutter eines im Dezember 2002 geborenen gesunden Sohnes. Sie verlangt von ihrem Gynäkologen, dem Beklagten, aus eigenem und aus abgetretenem Recht des Kindsvaters Ersatz des den Eltern durch die Unterhaltsverpflichtung entstandenen und noch entstehenden Schadens. Der Beklagte hatte es übernommen, der Klägerin im Januar 2002 das lang wirkende Verhütungsmittel "Implanon" zu verabreichen.
Die 2006 eingeführte Bonus-Malus-Regelung gilt für umsatzstarke Wirkstoffgruppen und soll darauf hinwirken, dass Ärzte möglichst viele preiswerte Generika verordnen. Die offiziellen Preise der Generika spiegeln bislang oftmals aufgrund bestehender Rabattverträge zwischen den Kassen und den Herstellern nicht die tatsächlichen (niedrigeren) Kosten wieder.