Der BGH hatte sich in einem Revisionsverfahren mit der Frage der Kostenerstattung für ärztliche Behandlungen während einer Reise in die USA zu befassen (BGH, Urteil vom 19.09.2007 - IV ZR 136/06 -). Konkret war streitig, ob die zu beurteilenden Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz für ambulante und stationäre ärztliche Behandlung nur für Auslandsreisen bis zu sechs Wochen Dauer, nicht aber für die Dauer von sechs Wochen bei Auslandsreisen beliebiger Länge versprachen.
Ein Pharmahersteller bot im Internet einen € 700,00 teuren Wasserspender zum exklusiven Vorzugspreis oder kostenlose Management-Beratungsleistungen für niedergelassene Ärzte an. Das Landgericht München I, Az.: 1 HKO 13279/07, sah hierin einen Verstoß gegen die guten Sitten.
Mit dieser Frage hatte sich das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: L11 KA 114/04, zu befassen. In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Orthopäde eine Infusion über GOÄ abgerechnet. Der Patient hatte sich damit einverstanden erklärt. Allerdings war er von dem Arzt nicht darüber aufgeklärt worden, dass es sich bei der Infusion um eine Kassenleistung handelt. Das Landessozialgericht sah hier eine Verletzung der vertragsärztlichen Pflicht.
In seinem Urteil vom 06.02.2008, Az.: B6 KA 41/06R, billigte das Bundessozialgericht erneut die gesetzliche Altersgrenze von 68 Jahren für Vertragsärzte. Die Altersgrenze sei im Interesse des Gemeinwohls, so das Bundessozialgericht, gerechtfertigt und auch vom Europäischen Recht gedeckt.