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Bundesverfassungsgericht nimmt Beschwerden zur gesetzlichen Verpflichtung der Vertrags(zahn)ärzte zur Behandlung von Standard- und Basistarifversicherten nicht an!
Im Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 hatten CDU, CSU und SPD die Schaffung einer Behandlungspflicht zu bestimmten Gebührensätzen für privatversicherte Personengruppen, wie Beihilfeberechtigte und Standardtarifversicherte, sowohl bei wahlärztlichen Leistungen in Krankenhäusern als auch bei ambulanten Leistungen niedergelassener Ärzte vereinbart. Hiergegen wurden massive verfassungsrechtliche Einwände erhoben, sodass die Regierungskoalition schließlich von der Einführung einer unmittelbaren Behandlungspflicht absah.Zur 68er-Regelung
In unserem Beitrag vom 22.10.2007 stellten wir den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vor, wonach der Widerspruch gegen den feststellenden Beendigungsbeschluss aufschiebende Wirkung entfaltet, mithin Ärzte auch nach Überschreitung der 68 Jahre solange weiterarbeiten dürfen, bis über ihr Rechtsmittel entschieden ist.Bundesverfassungsgericht nimmt Beschwerden zur gesetzlichen Verpflichtung der Vertrags(zahn)ärzte zur Behandlung von Standard- und Basistarifversicherten nicht an!
Im Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 hatten CDU, CSU und SPD die Schaffung einer Behandlungspflicht zu bestimmten Gebührensätzen für privatversicherte Personengruppen, wie Beihilfeberechtigte und Standardtarifversicherte, sowohl bei wahlärztlichen Leistungen in Krankenhäusern als auch bei ambulanten Leistungen niedergelassener Ärzte vereinbart. Hiergegen wurden massive verfassungsrechtliche Einwände erhoben, sodass die Regierungskoalition schließlich von der Einführung einer unmittelbaren Behandlungspflicht absah.Honoraranspruch trotz fehlerhafter Patientenaufklärung
Ist ein Patient falsch aufgeklärt worden, verliert der Arzt hierduch nicht unbedingt seinen Honoraranspruch, wie das Oberlandesgericht Nürnberg (Az.: 5 U 1795/05) entschieden hat.Weiterlesen … Honoraranspruch trotz fehlerhafter Patientenaufklärung