Eine im April 1939 geborene Zahnärztin aus Hagen, die infolge der Altersgrenze von 68 Jahren ihre Zulassung verloren hat, hält die Regelung für europarechtswidrig. Mit ihrer Klage fand sie beim Sozialgericht Dortmund Gehör. Das Gericht hat sich in seinem Vorlagebeschluss vom 28.06.2008, Az.: S 16 KA 117/07, an den Europäischen Gerichtshof mit der Bitte um Klärung gewandt, ob das europäische Verbot der Altersdiskriminierung die Annahme einer auf allgemeine Lebenserfahrung gestützten Einschränkung der Leistungsfähigkeit als Rechtfertigung eine Höchstaltersgrenze ausschließt.
Eine im April 1939 geborene Zahnärztin aus Hagen, die infolge der Altersgrenze von 68 Jahren ihre Zulassung verloren hat, hält die Regelung für europarechtswidrig. Mit ihrer Klage fand sie beim Sozialgericht Dortmund Gehör.
Mit Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30.07.2008 1 BvR 3262/07; 1 BvR 402/08; 1 BvR 906/08) wurden den Verfassungsbeschwerden zweier Gastwirte und einer Diskothekenbetreiberin, die sich gegen Bestimmungen der Nichtraucherschutzgesetze von Baden-Württemberg und Berlin wendeten, stattgegeben. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts verletzen die angegriffenen Regelungen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung.
In seinem bereits am 08.11.2007 ergangenen Urteil, Az. C-374/05 (Gintec International Import-Export GmbH/ Verband Sozialer Wettbewerb e.V.) hat sich der Europäische Gerichtshof mit den Verbotsgrenzen der Arzneimittelwerbung auseinander gesetzt und betont, dass mit der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06.11.2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel in der durch die Richtlinie 2004/27/EG geänderten Fassung vom 31.03.2004 eine vollständige Harmonisierung des Bereichs der Arzneimittelwerbung erfolgt sei.