Nach § 4 Nr. 14 UStG sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt umsatzsteuerfrei. Die Regelung gilt aber nur für Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen vorgenommen werden. Steht das therapeutische Ziel nicht im Vordergrund, fällt Umsatzsteuer an.
Mit dem 2004 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung wurden u. a. die Regelungen zur Eigenbeteilung der Versicherten verändert. Nunmehr betragen die Zuzahlungen bei Arzneimitteln 10 v. H. des Abgabepreises, mindestens jedoch € 5,00 und höchstens € 10,00.
Das Bundessozialgericht entschied mit Urteil vom 12.06.2008, Az.: B 3 KR 19/07R, dass die Klinik vor Behandlungsbeginn prüfen müsse, ob ein Patient gültig versichert sei. Sie könne nicht darauf vertrauen, dass der einweisende Arzt ihr diese Prüfung abgenommen habe und deshalb eine Krankenkasse für die durch Einsatz einer Chipkarte erschlichene Behandlung aufkomme.
Am 30. Juli berichteten wir über das aktuell ergangene Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgericht zu den Nichtraucherschutzgesetzen in Baden-Württemberg und Berlin ( Urteil des Bundesverfassungsgericht zum „Rauchverbot“ ergangen!).
Am 30. Juli berichteten wir über das aktuell ergangene Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgericht zu den Nichtraucherschutzgesetzen in Baden-Württemberg und Berlin (Urteil des Bundesverfassungsgericht zum „Rauchverbot“ ergangen!).