In unserem Beitrag vom 4. Februar 2008 hatten wir das Widerrufsrecht gegenüber Versandapotheken beleuchtet. Das Widerrufsrecht, genauer die Widerrufsbelehrung, ist im Online-Shop-Bereich, so auch bei Internetapotheken, ein Dauerbrenner für Abmahnungen.
Das Landgericht Hamburg hat dem EuGH die Frage zur Klärung vorgelegt, ob Artikel 86 II dritter Gedankenstrich der Richtlinie 2001/83 dahin gehend auszulegen sei, dass er einer nationalen Bestimmung wie § 8 HWG entgegen steht, der jede Werbung für in Deutschland nicht zugelassene Arzneimittel verbietet, die jedoch nach der Ausnahme regelung des § 73 III AMG auf Einzelbestellungen aus anderen Mitgliedstaaten oder Staaten des EWR-Abkommens stammen, eingeführt werden dürfen.
In unserem Beitrag vom 11.02.2008 zu "Lorenzo's Öl" berichteten wir von 2 Entscheidungen der Landessozialgerichte Hessen und Sachsen-Anhalt, die zugunsten der klagenden Versicherten eine Kostentragungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen für das sog. „Lorenzo's Öl“ bestätigten. Die Entscheidung des Landessozialgericht Hessen wurde mittlerweile durch den 1. Senat des Bundessozialgerichts vom 28.02.2008 (Az.: B 1 KR 16/07 R) aufgehoben.
Das Bundessozialgericht stellte in der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2008 im Verfahren B 6 KA 13/06 R fest, dass alle Vertragsärzte verpflichtet sind, den Notdienst mitzutragen. Wenn ein Arzt die erforderlichen Fortbildungen versäume, könne er dies nicht auf die Kollegen abwälzen. Er sei dann verpflichtet, auf eigene Kosten einen geeigneten Vertreter zu stellen. Eine Ausnahme komme nur dann in Frage, wenn dies einem Arzt wegen seiner geringen Einkünfte aus vertragsärztlicher Tätigkeit nicht zugemutet werden kann.
Eine psychologische Psychotherapeutin wollte in Baden-Württemberg ihre Praxis an die vom Zulassungsausschuss ausgesuchte Bewerberin für € 40.000,00 verkaufen. Die Nachfolgerin akzeptierte nach anfänglichem Sträuben den Kaufpreis. Gleichwohl taxierte der Berufungsausschuss in Reutlingen den Verkehrswert der Praxis auf € 3.000,00, weil er meinte, die Praxis besäße keinen immateriellen Wert.