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von Lieb Rechtsanwälte

Zahnarzt: Leistungs- und Vergütungsrecht: Nr. 01 BEMA-Z nicht neben Nr. 50 GOÄ (Nr. 7500 Bema-Z)

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Leistung nach Nr. 01 BEMA-Z (Eingehende Untersuchung einschließlich Beratung) im Zusammenhang mit einem Besuch nicht neben der Leistung nach Nr. 50 GOÄ (abrechnungstechnisch für Zahnärzte Nr. 7500 BEMA-Z - Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung) berechnungsfähig ist.