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von Lieb Rechtsanwälte

Aufklärung des medizinischen Sachverhalts im Arzthaftungsprozess durch Gutachten

Leitsatz: Im Arzthaftungsprozess hat das Gericht zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts in der Regel einen Sachverständigen einzuschalten. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten muss der Tatrichter jedenfalls dann einholen, wenn ein im Wege des Urkundenbeweises verwertetes Gutachten (hier: aus einem vorangegangenen Verfahren einer ärztlichen Schlichtungsstelle) nicht alle Fragen beantwortet. (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.05.2008, Az.: VI ZR 250/07).

von Lieb Rechtsanwälte

Zur 68er-Regelung

In unserem Beitrag vom 22.10.2007 stellten wir den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vor, wonach der Widerspruch gegen den feststellenden Beendigungsbeschluss aufschiebende Wirkung entfaltet, mithin Ärzte auch nach Überschreitung der 68 Jahre solange weiterarbeiten dürfen, bis über ihr Rechtsmittel entschieden ist.

von Lieb Rechtsanwälte

Bundesverfassungsgericht nimmt Beschwerden zur gesetzlichen Verpflichtung der Vertrags(zahn)ärzte zur Behandlung von Standard- und Basistarifversicherten nicht an!

Im Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 hatten CDU, CSU und SPD die Schaffung einer Behandlungspflicht zu bestimmten Gebührensätzen für privatversicherte Personengruppen, wie Beihilfeberechtigte und Standardtarifversicherte, sowohl bei wahlärztlichen Leistungen in Krankenhäusern als auch bei ambulanten Leistungen niedergelassener Ärzte vereinbart. Hiergegen wurden massive verfassungsrechtliche Einwände erhoben, sodass die Regierungskoalition schließlich von der Einführung einer unmittelbaren Behandlungspflicht absah.

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Zur 68er-Regelung

In unserem Beitrag vom 22.10.2007 stellten wir den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vor, wonach der Widerspruch gegen den feststellenden Beendigungsbeschluss aufschiebende Wirkung entfaltet, mithin Ärzte auch nach Überschreitung der 68 Jahre solange weiterarbeiten dürfen, bis über ihr Rechtsmittel entschieden ist.

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Bundesverfassungsgericht nimmt Beschwerden zur gesetzlichen Verpflichtung der Vertrags(zahn)ärzte zur Behandlung von Standard- und Basistarifversicherten nicht an!

Im Koalitionsvertrag vom 11. November 2005 hatten CDU, CSU und SPD die Schaffung einer Behandlungspflicht zu bestimmten Gebührensätzen für privatversicherte Personengruppen, wie Beihilfeberechtigte und Standardtarifversicherte, sowohl bei wahlärztlichen Leistungen in Krankenhäusern als auch bei ambulanten Leistungen niedergelassener Ärzte vereinbart. Hiergegen wurden massive verfassungsrechtliche Einwände erhoben, sodass die Regierungskoalition schließlich von der Einführung einer unmittelbaren Behandlungspflicht absah.