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von Lieb Rechtsanwälte

Arzneimittelwerbung Teil II

Der BGH hat in seinem Urteil vom 20.12.2007 – I ZR 205/04 (KG) klargestellt, dass im Rahmen des § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr., 1 a Alt. 1 AMG nicht allein die in Deutschland oder in dem anderen Mitgliedstaat jeweils gegebene Gesetzeslage miteinander zu vergleichen ist, sondern die jeweilige Rechtslage im Blick auf die tatsächlich bestehenden Sicherheitsstandards.

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Rechtlich unzulässig: Versteigerung ärztlicher Leistungen, vorherige Festpreisabsprachen

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 2008 (Az. 1 BvR 1886/06) ist die Versteigerung anwaltlicher Dienstleistungen über das Internet nicht berufswidrig. Können angesichts der weiter fortschreitenden Liberalisierung der Werbevorschriften für freie Berufe mithin auch ärztliche Behandlungen versteigert werden?

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Aufklärung des medizinischen Sachverhalts im Arzthaftungsprozess durch Gutachten

Leitsatz: Im Arzthaftungsprozess hat das Gericht zur Aufklärung des medizinischen Sachverhalts in der Regel einen Sachverständigen einzuschalten. Ein gerichtliches Sachverständigengutachten muss der Tatrichter jedenfalls dann einholen, wenn ein im Wege des Urkundenbeweises verwertetes Gutachten (hier: aus einem vorangegangenen Verfahren einer ärztlichen Schlichtungsstelle) nicht alle Fragen beantwortet. (Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.05.2008, Az.: VI ZR 250/07).

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Zur 68er-Regelung

In unserem Beitrag vom 22.10.2007 stellten wir den Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts vor, wonach der Widerspruch gegen den feststellenden Beendigungsbeschluss aufschiebende Wirkung entfaltet, mithin Ärzte auch nach Überschreitung der 68 Jahre solange weiterarbeiten dürfen, bis über ihr Rechtsmittel entschieden ist.