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von Lieb Rechtsanwälte

Wirksamkeit einer Einwilligung bei Wechsel des Operateurs

Wenn der voroperierende Arzt dem Patienten auf entsprechende Frage nach erneuter stationärer Aufnahme erklärt, er werde, sofern möglich, auch die Nachoperation selbst durchführen, darf der Patient darauf vertrauen, dass dieser Arzt ihn auch tatsächlich operiert, falls ihm nichts Gegenteiliges mitgeteilt wird. (OLG Köln, Urteil vom 25.08.2008 – 5 U 28/08, nicht rechtskräftig, Revision beim BGH anhängig unter VI ZR 252/08)