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von Lieb Rechtsanwälte

Haftung bei Fenstersprung im Krankenhaus

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 02.09.2009 (Az. 9 O 23635/06) einem Klinikum für Psychiatrie die Haftung für den Fenstersturz einer Patientin zugesprochen, da dieses gegen die Sorgfaltspflichten gegenüber einer seit Jahren an einer Psychose leidenden Patientin verstoßen hatte. Geklagt hatte die Krankenkasse, die vom Krankenhaus die erbrachten Versicherungsleistungen zurückerstattet verlangte.

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Versäumter Massagetermin - nicht folgenlos

Wird ein fest vereinbarter Massagetermin versäumt, muss der Betroffene beweisen, dass es ihm nicht möglich war, die Massagepraxis zu besuchen. Der Nachweis kann beispielsweise durch ein ärztliches Attest geführt werden. Gelingt der Nachweis nicht, ist die Massage trotzdem zu bezahlen, wie das Amtsgericht München bereits in einem Urteil vom 01.04.2009 (Az. 163 C 33450/08) entschieden hat.