Eine Arztstelle kann nicht von einem MVZ in ein anderes MVZ des selben Trägers in dem selben Planungsbereich übertragen werden (LSG Hessen, Urteil vom 10.02.2010 – L 4 KA 33/09; Revision beim BSG anhängig unter Aktenzeichen: B 6 KA 8/10 R).
Wird der Arzt von der Krankenkasse aufgefordert, die Behandlung mit dem Patienten direkt abzurechnen, weil dieser nicht mehr bei der Krankenkasse versichert ist, muss der Behandler nicht zwingend dieser Aufforderung nachkommen.
Mit unserem Beitrag vom 02.01.2009 "Zweigpraxen: Verbesserung des Versorgungsangebots entscheidend" berichteten wir über eine Entscheidung des Sozialgericht Marburg vom Mai 2008, Az.: S 12 KA 403/07, nach der Voraussetzung für die Zulassung einer Zweigpraxis eine Bedarfslücke ist, die dann entsteht, wenn die örtlichen Vertragsärzte die Leistungen des Zweigpraxisbewerbers nicht im erwünschten Umfang erbringen können.
Arztpraxen müssen bei ihrem Internetauftritt nicht ihre Berufshaftpflichtversicherung nennen, die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung bleibt insoweit ohne Folgen.