Wer ausschließlich von einem bestimmten Arzt operiert werden will, muss dies ausdrücklich mündlich oder schriftlichen mitteilen, da die Einwilligungserklärung in die Operation in der Regel nicht auf einen einzigen Mediziner beschränkt ist.
Im Streitfall war eine 75 Jahre alte Patientein nach mehreren Hüftgelenk-Operationen in einem Krankenhaus gestorben. Die Operationen verliefen nicht komplikationsfrei, die genauen Umstände sind jedoch nicht geklärt.
Es stellt eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die ärztliche Behandlungstätigkeit dar, wenn durch das Gewähren oder Inaussichtstellen eines finanziellen Vorteils darauf hingewirkt wird, dass Ärzte entgegen ihren Pflichten aus dem Behandlungsvertrag und dem Berufsrecht nicht allein anhand des Patienteninteresses entscheiden, ob sie einen Patienten an bestimmte Anbieter gesundheitlicher Leistungen verweisen.
Ein Anästhesist hatte während einer Abtreibung so schwerwiegende Fehler gemacht, dass es zu einem Herzstillstand gekommen war. Die Patientin konnte zwar noch einmal wiederbelebt werden, verstarb aber zehn Tage nach der Operation an den schwerwiegenden Folgen. Das Bochumer Landgericht stellte ein gravierendes Fehlverhalten des Anästhesisten fest, das am Ende zum Tod der Frau geführt habe (Urteil vom 27.01.2010, Az: I 6O 78/08).
Über das gesteigerte Risiko der Blendempfindlichkeit als Folge einer Laseroperation am Auge war auch schon im Jahre 2000, wo diese Operation noch als Neulandmethode anzusehen war, gründlich und umfassend aufzuklären, weil Kenntnisse über den Zusammenhang zwischen Pupillendurchmesser, Größe der Behandlungszone und Blendungserscheinung schon vorhanden waren.