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von Lieb Rechtsanwälte

§ 116 b SGB V: ambulante Klinikbehandlung mit unterschiedlicher Auslegung?

Die Sozialgerichte in Hannover und Düsseldorf haben in zwei ähnlich gelagerten Fällen Klagen gegen Kliniken zur 116 b-Praxis verschieden bewertet. Dreh- und Angelpunkt war das Wort "Berücksichtigung" in § 116b Abs. 2 SGB V, das von beiden Gerichten unterschiedlich ausgelegt wurde und im Streit um ambulante Krankenhausbehandlungen nach § 116 b SGB V zu widersprechenden Entscheidungen zur ambulanten Klinikbehandlung führte.