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von Lieb Rechtsanwälte

Androhung der selbständigen Inbesitznahme eines Kfz als der Zwangsvollstreckung gleichstehende Drucksituation

Das AG Berlin-Charlottenburg hat mit Urteil vom 11.10.2024 (209 C 6/24) über einen insolvenzanfechtungsrechtlichen Anspruch entschieden, in dem für den Fall der Nichtzahlung von Mieten für ein Kfz mit der eigenmächtigen Rückführung des Fahrzeugs gedroht wurde.

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Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG), Erhalt bisheriger gesetzlicher Regelungen

Am 1.1.2024 ist das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) in Kraft getreten. Es enthält eine komplette Neuregelung des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Künftig wird ausdrücklich unterschieden zwischen der rechtsfähigen Gesellschaft, die nach dem Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll, als solche Rechte erwerben, Vermögen haben und Verbindlichkeiten eingehen kann (Außengesellschaft) und der nichtrechtsfähigen Gesellschaft, welche den Gesellschaftern lediglich zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen soll und kein Vermögen hat.

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Sexuelle Belästigung auf Betriebsfeier rechtfertigt außerordentliche Kündigung – ArbG Siegburg konkretisiert Anforderungen des § 626 BGB

Das Arbeitsgericht (ArbG) Siegburg hat mit Urteil vom 24.07.2024 (Az. 3 Ca 387/24) entschieden, dass das Verhalten eines Arbeitnehmers, der einer Kollegin auf den Po schlägt und sie gegen ihren erkennbaren Willen festhält, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Der Vorfall, der sich auf einer Betriebsfeier ereignet hatte, konnte vom Gericht als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung nach § 626 BGB bewertet werden, da das Verhalten des Arbeitnehmers eine gravierende Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten darstellt und die Fortführung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar macht.

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Sozialversicherungspflicht bei Übernahme von Sprechstunden

Nach dem Urteil des BSG vom 12.12.2023 -B 12 R 10/21 R- ist eine versicherungspflichtige Beschäftigung einer Ärztin, die in einer fremden Praxis in arbeitsteiligem Zusammenwirken mit dem dort angestellten Praxispersonal tätig wird, nicht deshalb ausgeschlossen, weil 65 vom Hundert der aus ihrer Tätigkeit vereinnahmten Patientenhonorare den Praxisinhabern für die Überlassung von Räumen, Betriebsmitteln und Personal zustehen.