Mit dieser Frage hatte sich der BGH zu beschäftigen. Die Gläubigerin einer GmbH hatte einen Vollstreckungstitel über rund 570.000€ und beantragte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem die Ansprüche der GmbH auf Zahlung der zu ihren Gunsten bei der kontoführenden Bank bestehenden Kontoguthaben gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden. Kurz nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wurde der Schuldnerin eine sog. Corona-Überbrückungshilfe III bewilligt.
Immer wieder werden auch lustige Marken ins Markenregister eingetragen, wie zum Beispiel die Marke „Mäuseklo“. Erst nachdem er die Bezeichnung einige Zeit verwendet hatte und diese bei seinen Kunden wohl gut ankam, meldete er den Begriff als Marke an. Das führte ihn bis zum Bundespatentgericht.
Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 19.07.2023, Az. IV ZR 268/21, beschäftigt. In dem Fall ging es um eine im Jahr 1999 abgeschlossene Lebensversicherung, die die betroffene Frau 2018 durch Widerspruch beenden wollte. Mit Abschluss der Lebensversicherung hatte die vertraglich verpflichtete Frau alle Rechte aus dem Vertrag als Sicherheit für ein Baudarlehen an eine Bank abgetreten.
Ende Juni hat der Bundestag beschlossen, die Ersatzfreiheitsstrafe zum 1. Oktober zu halbieren. Das Inkrafttreten soll nun um vier Monate verschoben werden. Nachdem der Bundestag das schon beschlossene Gesetz kurzfristig noch einmal abgeändert hat, soll die Halbierung der Ersatzfreiheitsstrafe erst zum 1. Februar 2024 in Kraft treten.
Der BGH hat mit Beschluss vom 28.06.2023, Az. XII ZB 537/22 entschieden, dass der auf künftige Räumung verklagte Mieter von Gewerberäumen zur Vermeidung der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht gehalten ist, sich auf Aufforderung des Vermieters zu seiner Bereitschaft zu erklären, die Mieträume bei Vertragsende an den Vermieter herauszugeben; allein durch sein Schweigen auf eine solche Aufforderung des Vermieters gebe der Mieter noch keine Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne von § 93 ZPO.