Auf Darlehenszinsen, die ein Verkäufer dem Käufer bei Rückabwicklung eines Kaufvertrages zu ersetzen hat, sind gezahlte Prozesszinsen anzurechnen, sofern sie den gleichen Zeitraum betreffen.
Mit dieser Frage musste sich das OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 29.06.2021 – 6 U 46/21) befassen. Geklagt hatte ein Unternehmen, das die Firmenbezeichnung eines Wettbewerbers mit dem Bestandteil „Manufaktur“ für irreführend hielt.
Nach einer Entscheidung des BGH kann der Käufer einer Immobilie bis zur notariellen Beurkundung des Vertrages durch öffentliche Äußerungen des Verkäufers über Eigenschaften der Kaufsache bei der Entscheidung, den Vertrag abzuschließen oder Abstand zu nehmen, beeinflusst werden (Urteil vom 16.07.2021 – V ZR 119/20).
Der BGH entscheidet mit Urteil vom 20.10.2021, Az. 1 ZR 96/20, wieder einmal über die schwierige Abgrenzung der Vertragstypen Kaufvertrag, Werklieferungsvertrag (§ 650 BGB) und Werkvertrag – doch nicht nur das.
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