LIEB.Rechtsanwälte am EuGH

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RA Tobias Kiphuth

Aktuell vertreten wir einen unserer Mandanten im Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH. Zugrunde liegt ein aus juristischer Sicht spannender Markenrechtsstreit.

Unser Mandant ist Inhaber mehrerer deutscher Marken. Er stellte fest, dass ein spanischer Online-Händler diese Marken benutzte, um die von ihm vertriebenen Produkte gegenüber deutschen Kunden zu bewerben. Nach erfolgloser Abmahnung verurteilte das LG Nürnberg-Fürth den Online-Händler es zu unterlassen, markenverletzende Produkte in Deutschland anzubieten und zu bewerben. Auf die von uns eingelegte Berufung hin verurteilte das OLG Nürnberg den Online-Händler zusätzlich dazu, es zu unterlassen, solche Produkte in Deutschland zu vertreiben oder zu diesem Zweck zu besitzen. Daraufhin legte die Beklagte Revision zum BGH ein, um das erstinstanzliche Urteil wieder herzustellen.

Der BGH entschied nun mit Beschluss vom 23.01.2024 (BGH I ZR 205/22), das Verfahren auszusetzen und die Frage zur Zulässigkeit des Besitzes markenverletzender Ware im Ausland zu dem Zweck, sie in Deutschland anzubieten oder in Verkehr zu bringen, dem EuGH zur Beantwortung vorzulegen.

So spannend dieses Verfahren für Juristen sein mag, so unerfreulich ist der Verfahrensverlauf für den Kläger selbst. Allein durch das Vorabentscheidungsverfahren verzögert sich die abschließende Entscheidung in dem Rechtsstreit um voraussichtlich zwei Jahre. Es bleibt für den Kläger zu hoffen, dass der BGH nach Vorliegen der Antwort des EuGH den Fall tatsächlich abschließend entscheidet und nicht an das OLG Nürnberg zurückverweist.

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