KI im modernen Arbeitsleben – ArbG Hamburg, Beschluss 16.01.2024, Az. 24 BVGa 1/24

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Saskia Koçak (FAin für Arbeitsrecht)

Arbeitgeber dürfen die Nutzung von KI zur Erbringung der Arbeitsleistung freigeben, ohne den Betriebsrat beteiligen zu müssen – jedenfalls nach Ansicht des Arbeitsgerichts Hamburg.

Zum Fall:

Ein Arbeitgeber genehmigte seinen Mitarbeitern ausdrücklich die Nutzung von KI-Systemen, insbesondere von ChatGPT. Diese mussten ihre Arbeit nur kennzeichnen, wenn das Arbeitsergebnis unter dem Einsatz entsprechender Systeme zustanden gekommen war. Selbst wollte der Arbeitgeber allerdings nicht die Programme installieren, er erlaubte also nur die Nutzung (ohne Nutzungspflicht) über den Browser mit privaten Accounts.

Hiergegen wollte der Betriebsrat vorgehen. Er sei in seinen Mitbestimmungsrechten verletzt. Bei den Vorgaben zur KI-Nutzung handele es sich sowohl um Regelungen zur Ordnung im Betrieb, so dass das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG eröffnet sei. Auch habe der Arbeitgeber gegen das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG verstoßen. Denn bei der Nutzung von ChatGPT und der Eingabe der Daten in den Browser handele es sich schließlich um die Einführung einer technischen Einrichtung. Da man hieraus ableiten könne, wann und wie gearbeitet worden sei, könne der Arbeitgeber damit das Verhalten und die Leistung der Beschäftigten überwachen.

Das sah das ArbG allerdings anders. Die Nutzungsvorgaben für ChatGPT unterfielen dem mitbestimmungsfreien Arbeitsverhalten, insbesondere da die Nutzung nur erlaubt und nicht angeordnet sei. Außerdem würden die Programme gar nicht installiert, sondern nur über den Browser genutzt. Eine etwaige Datenspeicherung finde nicht beim Arbeitgeber, sondern über das Programm selbst statt. Auf diese Daten habe der Arbeitgeber keinen Zugriff. So entstehe auch kein Überwachungsdruck auf die Mitarbeiter.

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